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Vorsicht Haftungsfallen! VBGL entschärfen die größten Risiken für Logistiker

Ein Logistik-Unternehmen übernimmt einen Containertransport, der eine Seestrecke mit einschließt. Auf dem Schiff brennt plötzlich der Nachbarcontainer. Das Feuer springt über. Beim Frachtgut – einer hochwertigen Maschine - entsteht ein Totalschaden. Der Reeder hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) die Haftung für solche Fälle vorsorglich ausgeschlossen. Nach dem jüngsten Transport- und Seehandelsrecht muss dann der Logistik-Unternehmer beim Auftraggeber für den Schaden geradestehen. Das Beispiel zeigt, wie gravierend sich die Haftungsrisiken für Logistik-Dienstleister durch die HGB-Reform verschärft haben. 

Neufassung VBGL

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) reagiert in seinen Vertragsbedingungen für den Geschäftsverkehr (VBGL) mit entsprechenden Zusatzklauseln. Auf diesen Haftungsausschluss kann sich der Logistiker berufen. Axel Salzmann, Leiter des KRAVAG-Kompetenzzentrums Straßenverkehrsgewerbe und Logistik, spricht vom „derzeit attraktivsten Bedingungswerk für Logistiker“ und empfiehlt, bei jedem Geschäftskontakt auf die VBGL zu verweisen. „Kombinieren Sie die VBGL nur in Einzelfällen und nach eingehender Prüfung mit anderen Geschäftsbedingen. Gegensätzliche Aussagen lassen Ihre AGBs unwirksam werden“ so der Rechtsanwalt. „Ohne Verwendung dieser Klauseln tritt die gesetzliche Regelhaftung ein, die in bestimmten Fällen sogar eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung vorsieht.“

(Quelle: KRAVAG-Branchen-Information 01/2014)

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