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Vollhaftung laut BGH - Deckungsschutz dank KLP

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 28. November 2013 (Az. I ZR 144/12): Übernimmt ein Fahrer ohne Absprache mit dem Versender die Verladung von Gütern, muss das Logistikunternehmen im Schadenfall voll haften.

Es waren nur zwei Kisten, die nicht mehr auf den Anhänger passten. Doch die wurden für die Transportfirma richtig teuer. Denn ihr Fahrer fuhr den Motorwagen ohne Aufforderung an die Laderampe und begann eigenmächtig mit der Verladung. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät. Es entstand ein Schaden von über 33.000 Euro. Der Bundesgerichtshof sprach dem Absender vollen Schadenersatz zu. Laut Urteil hat der Fahrer pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Da sich die Ware noch nicht in seiner Obhut befand, konnte sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.

Volle Haftung für den Logistiker

Treffen Absender und Transportunternehmen keine Absprachen zur Verladung, muss grundsätzlich der Absender die Güter ins Fahrzeug laden. Verlädt der Fahrer trotzdem auf eigene Faust und es kommt zu einem Schaden, ist der Logistiker nicht mehr durch die im Frachtvertrag festgelegte Haftungshöchstgrenze geschützt. Die liegt nach den frachtrechtlichen Bestimmungen bei 8,33 Sondererziehungsrechten pro Kilogramm beschädigter Ware und entspricht rund 9,50 Euro pro Kilogramm. Als Folge haftet er in diesem Fall in unbeschränkter Höhe.

Deckungsschutz durch die KRAVAG-Logistic-Police (KLP)

Auch für diese Fälle bietet die KLP dem Transportunternehmer Deckungsschutz, da sie die Haftung nach deutschen gesetzlichen Bestimmungen mit absichert.

Unser TIPP

  • Treffen Sie vertraglich Absprachen für alle Aufträge, bei denen eine Be- oder Entladung durch Ihr Fahrpersonal wahrscheinlich ist. Eine genaue Absprache stellt klar, wo Ihre Haftung beginnt und endet. Dann gelten für Sie auch die Haftungsbegrenzungen nach Paragraf 431 Handelsgesetzbuch (HGB).
  • Informieren Sie Ihre Fahrer über das Haftungsrisiko bei eigenmächtigem Verladen. Weisen Sie sie an, in keinem Fall auf eigene Faust zu verladen!

Ihre regionale SVG berät Sie gern ausführlich zu allen Haftungsfragen und zum Deckungsschutz der KRAVAG-Logistic-Police.

(Quelle: KRAVAG-Branchen-Information 3, 07/2014)

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