Ein starker Partner aus der Branche für die Branche.

Als Tochterunternehmen von SVG und KRAVAG bieten wir Ihnen volles Engagement, bestes Know-how sowie Qualität und Fairness in jeder Beziehung.
Wir freuen uns auf Sie!

Mindestlohngesetz

KRAVAG-Versicherungsschutz entschärft die gesetzliche Haftung für Unternehmer

Drastische Bußgelder, hohe Nachforderungen von Lohnzahlungen und Sozialkassenbeiträgen und im schlimmsten Fall sogar ein Verlust der Gewerbeerlaubnis: Als Verkehrsgewerbe-Unternehmer sind Sie erheblichen Risiken ausgesetzt, wenn Ihre Auftragnehmer gegen das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen.

Das Gesetz bestimmt, dass Sie als Generalunternehmer wie ein Bürge dafür haften, dass die von Ihnen eingesetzten Subunternehmer und Dienstleister ihren Verpflichtungen nachkommen und das Mindestentgelt in Höhe von 8,50 Euro brutto zahlen, wenn ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn diese aus dem Ausland kommen.

Zu gering entlohnte Arbeitnehmer der Subunternehmer können die Differenz zum Mindestlohn direkt bei Ihnen – dem Auftraggeber – einklagen – und dies bis zum Eintritt der dreijährigen Verjährung. Bei häufigen Einsätzen von Subunternehmern können schnell hohe fünfstellige Beträge pro Mitarbeiter zusammenkommen.

Als Spezialversicherer haben wir umgehend auf dieses Haftungsproblem reagiert und stellen Mitgliedern von Verkehrsgewerbeverbänden jetzt eine exklusive Versicherungslösung zur Seite.

Die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohns bei Ihren eigenen Arbeitnehmern können wir Ihnen nicht abnehmen.
Aber wir unterstützen Sie dort, wo die Risiken trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht mehr überschaubar sind: bei den Subunternehmern in der oft vielgliedrigen Lieferkette!


Die zwei Bausteine der KRAVAG-Verbandslösung sichern Sie doppelt ab:

  • Arbeitnehmer von Spediteuren mit Sitz in Deutschland
  • Arbeitnehmer von beauftragten Subunternehmen mit Sitz im In- und Ausland für ihre Arbeitsleistung auf innerdeutschen Strecken

ABSICHERUNG ZIVILRECHTLICHER ANSPRÜCHE NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ
Minimiert die Risiken nach der Generalunternehmerhaftung. KRAVAG springt ein, wenn Sie den Mitarbeitern von Subunternehmern die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen müssen und der Regress gegen Ihren unmittelbaren Vertragspartner scheitert. Sollte die gewählte Versicherungssumme nicht ausreichen, springt Ihr Verband ein: Über eine sogenannte Coverdeckung bekommen Sie als Verbandsmitglied im Schadensfall bis zu 50 Prozent der vereinbarten Deckungssumme, maximal 100.000 Euro, zusätzlich ersetzt.

MiLoG-RECHTSSCHUTZ
Rundumschutz gegen die vielfältigen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz.

  • Arbeits-Rechtsschutz
    Zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der Subunternehmer.
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz
    Zur Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
  • Verwaltungsrechtsschutz
    Für den Fall, dass Entzug der Konzession droht.
  • InkassoPLUS
    Hierüber können Sie Regressforderungen gegen Ihren Auftragnehmer geltend machen, wenn Sie dafür haften mussten, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht gezahlt hatte.

    Selbstverständich steht Ihnen auch das R+V-Anwaltstelefon für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem MiLoG zur Verfügung.

Handeln Sie schnell
Die Bürgenhaftung gilt bereits seit der Einführung des MiLoG. Wir bieten Ihnen in den nächsten Wochen noch die Möglichkeit, über eine Rückdeckungszusage Versicherungsschutz ab 01. Januar 2015 zu beantragen.

Das MiLoG-Versicherungspaket der KRAVAG gibt es zurzeit exklusiv für die Mitglieder folgender Verbände:
    
      

Fragen Sie die Versicherungsspezialisten Ihrer Straßenverkehrsgenossenschaft nach der MiLoG-Versicherungslösung von KRAVAG!

Jetzt NEU
Info-Broschüre zum Thema Mindestlohn: In Zusammenarbeit mit der Zeitschrift VerkehrsRundschau informieren wir, wie Sie die Stolpersteine des MiLoG erkennen und in der Praxis entschärfen können.

Kostenlos anfordern bei: phillip.schmidt@ruv.de
(Stichwort VR-Booklet Mindestlohn)


(Quelle: KRAVAG-Branchen-Information, Ausgabe 8, 04/2015)

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